Die Unfallpaten bieten die komplette Abwicklung nach einem Verkehrsunfall als Service an. Wenn Sie der Geschädigte sind und sich den Unfallschaden auszahlen lassen möchten, unterstützt dieser Dienstleister Sie dabei, eine gute finanzielle Entschädigung zu erhalten. Lesen Sie hier, was die Unfallpaten dabei für Sie tun können.
Ermittlung der Schadenshöhe
Zuerst nimmt ein Sachverständiger den Schaden auf und ermittelt die Kosten für die Instandsetzung. In der Praxis hängt die ermittelte Schadenshöhe davon ab, wer das Gutachten in Auftrag gibt. Die Versicherung des Verursachers hat dabei natürlich andere Interessen als der Geschädigte. Es ist daher wichtig, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Das kostet Sie nichts, weil die Versicherung des Verursachers dafür bezahlen muss.
Auszahlung statt Reparatur
Wenn sich der Geschädigte den Schaden auszahlen lassen will, statt eine Reparatur in Anspruch zu nehmen, nennt man das fiktive Abrechnung. Dabei zählt man zunächst die Reparaturkosten laut Gutachten zusammen, dann zieht man die Mehrwertsteuer ab. Diesen Nettobetrag bekommt man dann (wie in § 249 des BGB geregelt) ausgezahlt.
Warum Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht brauchen
Außer einem Kfz-Sachverständigen sollte man als Geschädigter auch einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Auch dafür muss die gegnerische Versicherung aufkommen. Die Versicherung des Verursachers wird natürlich versuchen, den Schaden so gering wie möglich anzusetzen. Dabei ergeben sich viele strittige Punkte: Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge, Stundensätze usw. Ein guter Anwalt kann diese erfolgreich verhandeln – was zu einem höheren Auszahlungsbetrag führt.
Es kann vorkommen, dass der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass der Schaden nicht ausbezahlt werden soll. In diesem Fall lohnt es sich, darauf zu bestehen.
Kostenvoranschlag bei Totalschaden?
Wenn die Reparaturkosten höher als die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs ausfallen würden, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dabei ist es vom Restwert des Fahrzeugs abhängig, wieviel vom Unfallschaden man sich auszahlen lassen kann. Dabei ist die Versicherung laut BGB nicht verpflichtet, für einen Kostenvoranschlag aufzukommen.